Unsere Satzung:
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§1 NAME UND SITZ
Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein TSV Geiselbullach-Neu-Esting“ e.V.
Seine Farben sind gelb und weiß.Sitz des Vereins ist Olching OT. Geiselbullach.
§2 ZWECK UND AUFGABEN DES VEREINS
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Amateursports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
§3 VEREINSVERMÖGEN
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Vereinsämter sind Ehrenämter.
6. Der Verein ist berechtigt, zur Durchführung seiner Bestrebungen Haupt- und nebenamtlich beschäftigte Kräfte einzustellen.
§4 VERBANDSZUGEHÖRIGKEIT
Der Verein ist Mitglied der zuständigen Landesverbände und der Fachverbände seiner einzelnen Abteilungen und als solches deren Satzungen unterworfen.
Der Verein und seine Mitglieder verpflichten sich, die von den Verbänden im Rahmen ihrer Befugnisse erlassene Beschlüsse zu befolgen und deren Entscheidungen anzuerkennen.
§5 GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§6 VEREINSAUFLÖSUNG, VEREINSAUFHEBUNG ODER WEGFALL SEINES BISHERIGEN ZWECKS
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Olching, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
II. MITGLIEDSCHAFT
§7 MITGLIEDER
Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) Jugendlichen
c) Kindern.
Ordentliche Vereinsmitglieder sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.
Dazu zählen auch vorhandene Ehrenmitglieder.
Jugendliche sind alle vom vollendeten 14. bis zum 18. Lebensjahr.
Kinder sind alle, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§8 AUFNAHME
1. Mitglied kann jeder werden; Einschränkungen auf bestimmte Persononkreise
aus rassischen, konfessionellen oder politischen Gründen sind nicht statthaft.
Minderjährige und sonstige beschränkte Geschäftsfähige bedürfen der
schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
2. Die Aufnahme erfolgt schriftlich.
3. Personen unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
4. Mit der Anmeldung ist eine Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag zu entrichten.
5. Über die Aufnahme entscheidet die Abteilungsleitung der einzelnen Abteilungen.
Im Falle der Ablehnung ist die Anrufung des Vereinsausschusses zulässig, dessen Entscheidung endgültig ist.
6. Mit der Aufnahmebestätigung unterwirft sich das Mitglied den Satzungen und Ordnungen des Vereins und der Verbände sowie den Vorschriften seiner Abteilungen.
§9 RECHTE DER MITGLIEDER
1. Alle Mitglieder haben das Recht im Rahmen der Satzungen und der Abteilungsordnungen am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benützen.
2. Alle ordentlichen Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung beratende und
beschließende Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
Ein Ausschluß des Stimmrechts ist nur nach §34 BGB möglich.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des
Vereins nach Kräften zu unterstützen, der Beitragspflicht nachzukommen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
4. Jede Anschriftsänderung ist der Geschäftsstelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§10 PFLICHTEN DER MITGLIEDER
1. Das Ansehen des Vereins zu wahren sowie Satzungen und Ordnungen sind einzuhalten.
2. Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und Umlagen sind für das ganze Jahr im 1. Kalendervierteljahr zu zahlen und die jeweils festgelegte Aufnahmegebühr ist zu entrichten.
3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
4. Jugendliche zahlen einen ermäßigten Beitrag.
5. Auf den begründeten Antrag eines Mitgliedes kann die Vorstandschaft den Beitrag ermäßigen oder erlassen.
§11 ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
2. Der Austritt ist dem Verein schriftlich zu erklären. Er ist nur zum 30.06. oder 31.12. eines jeden Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich. Mit dem Austritt oder Ausschluß enden die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft. Die Beendigung der Mitgliedschaft entbindet nicht von berechtigten Forderungen des Vereins an den Ausgeschiedenen.
3. a) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
– wenn es in erheblicher Weise oder wiederholt gegen die Vereinssatzung verstößt,
– wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
– bei unehrenhaftem Betragen, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
– wenn es seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz schriftlicher Mahnung und Hinweise auf einen möglichen Ausschluß nicht nachkommt.
b) Über den Ausschluß entscheidet der Gesamtvorstand. Gegen den Beschluß des Gesamtvorstandes ist innerhalb von 2 Wochen nach seiner Zustellung die schriftliche Anrufung zur nächsten Mitgliederversammlung zulässig. Dem Auszuschließenden ist vor Beschlußfassung in den einzelnen Instanzen Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung gegeben; Abstimmungen erfolgen geheim.
4. Einsprüche gegen den Ausschluß sind innerhalb 14 Tagen der Vorstandschaft einzureichen, diese entscheidet endgültig
5. Während des Ausschlußverfahrens ruhen sämtliche Mitgliedsrechte.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle in seiner Verwahrung befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände und Unterlagen an die Geschäftsstelle herauszugeben.
§12 MASSREGELUNGEN GEGEN MITGLIEDER
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) Angemessene Geldbuße
c) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb oder den Veranstaltungen des Vereins. Der Bescheid über die Maßregelung ist schriftlich zuzustellen.
III. GESCHÄFTSFÜHRUNG DES VEREINS
§13 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstandschaft
c) Vereinsausschuß
§14 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Ihr obliegt insbesondere die
Wahl der Vorstandschaft und der Rechnungsprüfer. Sie nimmt die Berichte der Vorstandschaft, der Abteilungen und der Rechnungsprüfer entgegen und entscheidet über beantragte Entlastungen.
2. Die von den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
4. Zu jeder Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 8 Tagen einzuladen.
5. Anträge von Mitgliedern müssen mindestens 5 Tage vor der Versammlung dem Vorstand mitgeteilt werden. Sie sind in der Tagesordnung durch einfachen Versammlungsbeschluß aufzunehmen. Anträge, die in der Versammlung gestellt werden, bedürfen zu ihrer Aufnahme
in die Tagesordnung der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Anträge auf Änderung der Satzung müssen mindestens 30 Tage vor der nächsten Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden und ausreichend begründet sein. Bei Satzungsänderungen ist auch anzugeben, welche Bestimmungen der Satzung (Benennung der §§) geändert werden sollen. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
§15 JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG, GESAMTVEREIN
1. Die JHV soll jährlich im 1. Halbjahr des Geschäftsjahres stattfinden.
2. Sie muß folgende Tagesordnungspunkte behandeln.
a) Bericht der Vorstandschaft mit Vortrag des Jahresabschlusses,
b) Bericht des Rechnungsprüfers,
c) Bericht der Abteilungen,
d) Beschlußfassung über die Genehmigung desJahresabschlusses und der Berichte (Entlastung), 6543,
e) In den Wahljahren: Neuwahl der Vorstandschaft und der Rechnungsprüfer,
f) Ehrungen,
g) Anträge,
h) Verschiedenes.
§16 AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Sie ist unverzüglich einzuberufen auf Beschluß der Vorstandschaft oder des
Vereinsausschusses oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 30 ordentlichen
Mitgliedern, der die zu behandelnde Tagesordnung enthalten muß.
§17 VERSAMMLUNGSABLAUF, WAHLMODUS UND BESCHLUSSFASSUNG
1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erscheinenden Mitglieder beschlußfähig. Sie wird vom Vorsitzenden geleitet.
2. Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorstand und dem
Schriftführer verbindlich zu unterzeichnen ist.
3. Zu einer Versammlung nicht erschienene Mitglieder sind den dort gefaßten Beschlüssen einspruchslos unterworfen.
4. Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden,die in der Versammlung
anwesend sind oder derenschriftliches Einverständnis mit der ihrer zugedachten
Wahl vorliegt.
5. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Gewählt ist der Bewerber, der in der Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeführt werden.
6. Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich offen. Geheime Wahlen finden nur statt, wenn dies mit einfacher Mehrheit beschlossen wird oder wenn mehrere Bewerber für einen Posten genannt sind.
7. Scheidet ein gewählter Funktionär vorzeitig aus, so ist die Vorstandschaft berechtigt und verpflichtet einen Ersatzmann zu ernennen. Die Ernennung bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
8. Dies gilt nicht bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden. Scheidet der 1. Vorsitzende aus, muß innerhalb von 8 Wochen nach Ausscheidung eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl einberufen werden.
9. Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen Stimmen beschlossen werden
10.Die Entlastung der Vorstandschaft erfolgt durch die Mitgliederversammlung unter
Leitung des Wahlausschußvorsitzenden. Dieser nimmt auch die einzelnen
Wahlvorschläge entgegen und gibt sie der Versammlung bekannt. Die Durchführung der
Wahl obliegt dem Wahlausschuß. Über die Wahl ist ein Protokoll zu führen und Wahlausschuß zu unterzeichnen.
11.Bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Funktionärs, ist eine Entlastung für den Zeitraum seiner Tätigkeit durch die Mitgliederversammlung erforderlich. Dies erfolgt im Normalfall bei der JHV.
§18 DIE VORSTANDSCHAFT
Die Vorstandschaft besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) dem GesamtJugendleiter
Vorstand im Sinne des §28 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Beide vertreten – jeder für sich allein – den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im
Innenverhältnis wird hierzu die Bestimmung getroffen, daß der 2. Vorsitzende bei
Verhinderung des 1. Vorsitzenden für den Verein handeln soll.
1. Die Vorstandschaft erledigt alle Vereinsaufgaben soweit sie satzungsgemäß nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Sie hat in eigener Verantwortung den Verein so zu führen, wie es §2 ZWECK UND AUFGABEN DES VEREINS erfordert.
2. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, bleibt aber bis zu einer Neuwahl im Amt. Sie beschließt in einfacher Mehrheit und
ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
3. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Er beruft die erforderlichen Sitzungen und Versammlungen ein, leitet sie und setzt im Benehmen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern die Tagesordnung fest.
4. Am Ende eines Geschäftsjahres ist vom ersten Vorsitzenden ein Geschäftsbericht zu erstellen.
5. Über jede Sitzung der Vorstandschaft muß ein Protokoll geführt werden, das vom Schriftführer und dem Leiter der Vorstandssitzung zu unterschreiben ist. Die Vorstandschaft kann Verhandlungen und Beschlüsse für vertraulich erklären.
§19 VEREINSAUSSCHUSS
1. Der Vereinsausschuß besteht aus:
a) Vorstandschaft,
b) den Abteilungsleitern bzw. deren Stellvertreter,
c) den technischen Leitern, Jugendleitern, den Kassierern der einzelnen Abteilungen,
d) dem Pressewart.
2. Der Vereinsausschuß wird durch den 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet (§18/5).
3. Der Vereinsausschuß ist vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung und ansonsten
nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens 4 seiner Mitglieder einzuberufen.
4. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen. Verhandlungen und Beschlüsse können für vertraulich erklärt werden.
5. Der Vereinsausschuß hat die ihm durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben zu erledigen sowie die Arbeit in den Abteilungen zu koordinieren. Er ist außerdem befugt, die Vereins-
und Ehrenordnung zu erlassen und zu ändern.
§20 RECHNUNG- UND KASSENPRÜFER
Die JHV wählt mit der Vorstandschaft 2 fachkundige Rechnungs- und Kassenprüfer, die
ehrenamtlich tätig sind. Die Rechnungsprüfer dürfen kein anderes Vereinsamt haben.
Ihnen obliegt die Prüfung der Kassen- und Buchführung. Beanstandungen können sich
nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die
Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der von der Vorstandschaft genehmigten Ausgaben.
Sie legen ihren Bericht dem ersten Vorstand vor und berichten der JHV. Die Tätigkeit ist
streng vertraulich. Sie haben das Recht, gemeinsam jederzeit in die Geschäftsbücher
Einsicht zu nehmen.
§21 GESAMTJUGENDLEITER
Zur überfachlichen und kulturellen Betreuung der Jugendlichen aller Abteilungen sowie zu
Koordinierung der Jugendarbeit innerhalb des Vereins und mit den Verbänden wählt die
JHV alle zwei Jahre einen Gesamt-Jugendleiter.
§22 DIE ABTEILUNGEN
1. Zur Erfüllung seiner sportlichen Aufgaben bedient sich der Verein seiner
Abteilungen, die an die Weisungen der Vorstandschaft gebunden sind. Über
Gründung und Auflösung von Abteilungen beschließt der Vereinsausschuß,
2. Den Abteilungen obliegt die Durchführung des Übungs- und Wettkampfbetriebes.
Der jeweilige Abteilungsleiter ist hierfür der Vorstandschaft des Vereins verantwortlich.
3. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
4. Die Abteilungen können keine Rechtsgeschäfte eingehen und dürfen keine Verträge abschließen.
5. Die Abteilungen haben mit dem Schatzmeister des Vereins laut Kassenordnung
abzurechnen und vor der JHV eine Jahresabrechnung vorzunehmen.
§23 DIE ABTEILUNGSVERSAMMLUNG
1. In Wahljahren (§15) wählt jede Abteilung in einer Abteilungsversammlung, die vor der
JHV stattfinden muß, auf die Dauer von 2 Jahren:
a) den Abteilungsleiter,
b) dessen Stellvertreter,
c) den technischen Leiter,
d) den Jugendleiter,
e) den Kassenwart,
f) den Schriftführer.
2. Die Abteilungsversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen
Mitglieder. Über den Versammlungsablauf ist ein Protokoll zu führen. Der
Vorstandschaft ist eine Abschrift hiervon zuzuleiten.
§24 HAFTUNGSAUSSCHUSS
Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des
Sports, bei Benutzung der Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei
Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch
Versicherungen gedeckt sind.
§25 VEREINSORDNUNGEN
Der Vereinsausschuß gibt sich folgende Ordnungen:
a) Kassenordnung,
b) Ehrenordnung.
§26 INKRAFTTRETEN DER SATZUNG
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 25. März 1983 genehmigt.
Mit Inkrafttreten dieser Satzung verliert die Satzung vom 25. Mai 1974 und ihre
Änderungen ihre Rechtskraft.